Ergänzende
Bedingungen
zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Grundversorgung von
Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität
aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“
1. Ablesung der Messeinrichtungen (zu §
8 und § 11 StromGVV)
Die Messeinrichtungen werden regelmäßig durch
den Netzbetreiber oder auf Verlangen der EVB vom Kunden
selbst nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV) abgelesen. Diese Ablesedaten sind Grundlage der Verbrauchsabrechnung.
2. Wohnungswechsel (zu § 20 StromGVV)
Der Kunde ist berechtigt, den Versorgungsvertrag mit zweiwöchiger
Frist zu kündigen. Die Kündigung kann telefonisch,
schriftlich, per Fax oder E-mail erfolgen und soll zusätzlich
folgende Angaben enthalten: Datum des offiziellen Mietendes
und die neue Rechnungs-Anschrift.
3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StromGVV)
Der Kunde bezahlt auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung
im laufenden Abrechnungsjahr monatliche Abschläge (Teilbeträge)
an die EVB. Die Abschläge enthalten die jeweils gesetzlich
gültige Umsatzsteuer.
4. Vorauszahlung, Vorkassensysteme (zu
§ 14 StromGVV)
4.1 Die EVB ist berechtigt, Vorauszahlungen
zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Diese Umstände
liegen insbesondere vor,
a) bei wiederholt unpünktlicher oder
unvollständiger Zahlung,
b) bei wiederholter Mahnung,
c) nach Versorgungsunterbrechung wegen
angemahnter Nichtzahlung. Die Verpflichtung des Kunden zur
Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche
Zahlungsverpflichtungen in mindestens 12 aufeinander folgenden
Monaten ab Beginn der Vorauszahlung vollständig und
pünktlich erfüllt.
4.2 Die Vorauszahlung hat zur Folge, dass
die Abschlagszahlungen (Teilbeträge) jeweils vor Beginn
des Abschlagszeitraumes im Voraus an die EVB zu bezahlen
sind. Dadurch sind bei Beginn der Vorauszahlung maximal
zwei Teilbeträge zu leisten. Geleistete Vorauszahlungen
werden bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
4.3 Die EVB kann statt Vorauszahlung auch
die Installation eines Münzzählers oder sonstiger
vergleichbarer Vorkassensysteme verlangen. Der Kunde hat
die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
5. Zahlungsweisen und Folgen des Verzugs
(zu § 16 und § 17 StromGVV)
5.1 Rechnungen werden zu dem von der EVB
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen
nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
5.2 Der Kunde kann seine Zahlungen in folgender
Weise an die EVB leisten:
a) Lastschrifteinzugsverfahren: Durch das
bequeme Lastschrift- Einzugsverfahren ist bei ausreichender
Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich
zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die
Lastschrifteinzugsermächtigung kann der EVB schriftlich
oder per E-Mail erteilt und jederzeit in gleicher Weise
widerrufen werden.
b) Überweisung: Überweisungen
sind für die EVB kostenfrei auf das von der EVB mitgeteilte
Konto unter Angabe der Kundennummer vorzunehmen. Die Überweisung
ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag dem Konto bis
zum Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
5.3 Rückständige Zahlungen werden
nach Ablauf des von der EVB angegebenen Fälligkeitstermins
schriftlich angemahnt und können, anschließend
durch einen Mitarbeiter kassiert werden. Die dadurch entstehenden
Kosten hat der Kunde der EVB in folgender Höhe zu erstatten:
a) für die erste Mahnung mit Sperrandrohung
umsatzsteuerfrei 5,00 € ,
b) für jede weitere Mahnung umsatzsteuerfrei
7,00 €,
c) für jeden Inkassogang umsatzsteuerfrei
60,00 €.
6. Unterbrechung und Wiederherstellung
der Versorgung (zu § 19 StromGVV)
6.1 Für Unterbrechung und Wiederherstellung
von Netzanschluss und Anschlussnutzung trägt der Kunde
folgende Kosten:
a) bei Durchführung der Maßnahmen
an einer vorhandenen Trenneinrichtung für die Unterbrechung
umsatzsteuerfrei 60,00 €, für die Wiederherstellung
ab dem 01.01.2007 netto 75,00 €, brutto 89,25 €
b) bei physischer Trennung des Netzanschlusses
die Arbeits- und Fahrkosten für den Monteur
zuzüglich der durch die Veranlassung der Unterbrechung
oder Wiederherstellung entstehenden Kosten nach Aufwand.
Die Kosten für die Unterbrechung sind umsatzsteuerfrei.
6.2 Die Kosten der Wiederherstellung kann
die EVB im Voraus verlangen.
6.3 Dem Kunden ist gestattet, nachzuweisen,
dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
als die Pauschale entstanden ist.
7. Haftung (zu § 6 StromGVV)
Die EVB/Stromvertrieb haftet nicht für Schäden
bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten
in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen
einer Störung des Netzbetriebes einschließlich
des Netzanschlusses handelt. Diese Schadensersatzansprüche
sind gemäß § 6 Abs. 3 StromGVV gegenüber
dem Netzbetreiber geltend zu machen, es sei denn, die Unterbrechung
beruht auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers
nach § 19 Strom GVV. In diesem Fall haftet die EVB/Netz
für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden. Die Haftung für grob fahrlässig
verursachte Vermögensschäden beträgt bis
zu 5.000 € für jeden Schadenfall.
8. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
Alle genannten Kosten und Beträge unterliegen der Umsatzsteuer
soweit die Umsatzsteuerfreiheit nicht ausdrücklich
genannt ist.
9. Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der Versorgungspflicht ist es notwendig,
personenbezogene Daten aus dem Versorgungsverhältnis
zu speichern und zu Verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen werden hierbei beachtet.
10. Sonstiges
Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit,
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Textform.
11. Inkrafttreten und Änderung der
Ergänzenden Bedingungen
11.1 Diese Ergänzenden Bedingungen
treten zum 01.01.2007 in Kraft.
11.2 Die EVB ist berechtigt, die Ergänzenden
Bedingungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zu ändern.
Auf Anfrage werden Ihnen die StromGVV und deren Ergänzende
Bedingungen auch in Textform ausgehändigt. Bitte wenden
Sie sich an die Geschäftsstelle im Riedelweg 2.