Feststellung
des Grundversorgers
nach § 36 Abs. 2 EnWG
Nach § 36
Abs. 2 EnWG ist die Elektrizitätsvereinigung Böbing
als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen
Versorgung erstmals zum 1. Juli 2006 verpflichtet, festzustellen,
welches Energieversorgungsunternehmen die meisten Haushaltskunden
mit Strom in ihrem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung
versorgt.
Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012 wird
das Netzgebiet der Elektrizitätsvereinigung Böbing
(Gemeindegebiet von Böbing ohne Ortsteile Listlehof,
Bruggerhof, Granerhof, Bruckerwörth und Ammertal) von
der Elektrizitätsvereinigung Böbing als Grundversorger
in Strom-Niederspannung versorgt.