Verordnung
zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im
Energiebereich
Vom 26. Oktober 2006
Auf Grund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit §
115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) sowie mit § 1 Abs. 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22.
November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung
von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität
aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Ersatzversorgung
Teil 2
Versorgung
§ 4 Bedarfsdeckung
§ 5 Art der Versorgung
§ 6 Umfang der Grundversorgung
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;
Mitteilungspflichten
Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
§ 8 Messeinrichtungen
§ 9 Zutrittsrecht
§ 10 Vertragsstrafe
Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11 Ablesung
§ 12 Abrechnung
§ 13 Abschlagszahlungen
§ 14 Vorauszahlungen
§ 15 Sicherheitsleistung
§ 16 Rechnungen und Abschläge
§ 17 Zahlung, Verzug
§ 18 Berechnungsfehler
Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
§ 20 Kündigung
§ 21 Fristlose Kündigung
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 22 Gerichtsstand
§ 23 Übergangsregelungen
T e i l 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt
die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung
nach § 36 Abs. 1 des Energi ewirtschaftsgesetzes zu
Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des
Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für
die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen
Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8.
November 2006 beendet worden sind.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind
der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung
der Letztverbraucher.
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung
ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach
§ 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem
Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Der Grundversorgungsvertrag
soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere
Weise zu-
stande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss
dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch
zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das
der Grundversorger die Grundversorgung durchführt,
so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme
von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des
Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis
mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
begründet hat.
(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung
ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich
der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen.
Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne
des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend
gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag
oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform
sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für
einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer,
Familienname, Vorname, Geburtstag,
Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer
und Adresse) und
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung
durchgeführt wird (Firma, Re-
gistergericht, Registernummer und Adresse).
Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist
der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung
mitzuteilen.
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet,
jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den
Fäl-
len des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses
sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen
Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt
entsprechend für die ergänzenden Bedingungen;
diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu
geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages
darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände
eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.
§ 3
Ersatzversorgung
(1) Für die Ersatzversorgung
nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die
§§ 4 bis 8, 10 bis 19
und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit
der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch
auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und
den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich
nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns
und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen.
Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens
nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs
der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich
ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
T e i l 2
V e r s o r g u n g
§ 4
Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages
verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf
aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers
zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen
der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer
Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen,
die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs
bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).
Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen
Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung
betrieben werden.
§ 5
Art der Versorgung
(1) Welche Stromart (Drehstrom
oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis
maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart
und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über
die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise
und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum
Monats-
beginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam,
die mindestens sechs Wochen vor der beabsich-
tigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist
verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich
mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung
an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise
und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber
demjeni-
gen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen
Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die
Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden
Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
nachweist.
§ 6
Umfang der Grundversorgung
(1) Der Grundversorger ist
im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung
der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern
abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen
zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu
dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung
berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und
Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen.
Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung
für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet,
den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des §
36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für
die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen
Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität
zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen
zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss
und die Anschlussnutzung nach § 17 der
Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1,
2 und 5 der Niederspannungsanschlussver-
ordnung unterbrochen hat oder
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung,
dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lie-
ferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder
sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich
ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten
in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich
um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich
des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der
Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des
Grundversorgers nach § 19 beruht. Der Grundversorger
ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich
über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben,
als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können.
§ 7
Erweiterung und Änderung von Anlagenund Verbrauchsgeräten;
Mitteilungspflichten
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen
sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte
sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch
preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere
Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der
Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.
T e i l 3
A u f g a b e n u n d R e c h t e d e s G r u n d v e r
s o r g e r s
§ 8
Messeinrichtungen
(1) Die vom Grundversorger
gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen
nach § 21b des Ener-
giewirtschaftsgesetzes festgestellt.
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet,
auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung
der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine
staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des §
2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.
Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem
Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung
zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem
Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 9
Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung
dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers
den Zutritt zu seinem Grundstück
und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur
Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung
der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die
Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen
Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen.
Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin
erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen
zugänglich sind.
§ 10
Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde
Elektrizität unter Umge- hung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung
der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt,
eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die
Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für
sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung
der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu
zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen
Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt
werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig
die
Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen
Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt
das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung
seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden
Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs
Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs
oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen,
so
kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der
Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum,
der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
T e i l 4
A b r e c h n u n g d e r E n e r g i e l i e f e r u n
g
§ 11
Ablesung
(1) Der Grundversorger ist
berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten
zu verwenden, die er
vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen
selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen
werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers
an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall
widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar
ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Wi-
derspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein
gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück
und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung
betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf
der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden
nach dem Verbrauch vergl eichbarer Kunden unter angemessener
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
schätzen.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung
nicht oder verspätet vornimmt.
§ 12
Abrechnung
(1) Der Elektrizitätsverbrauch
wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen
Zeitab-
schnitten, die jedoch zwöl f Monate nicht wesentlich
überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums
die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der
für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig
berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf
der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen
Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes
gilt bei Änderung des Umsatz-
steuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach §
2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale
zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es
sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem
Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
§ 13
Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für
mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für
die nach der
letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung
verlangen. Diese ist anteilig für den
Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch
im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine
solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die
Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise,
so können die nach der Preisänderung anfallenden
Abschlagszah-
lungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend
angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass
zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende
Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber
mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.
Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu
viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 14
Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist
berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines
Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach
den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme
besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung
ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher
Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn,
die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie
die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach
dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Ver-
brauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu
berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungs-
zeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger
Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in
ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung
ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen,
kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder
Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme
einrichten.
§ 15
Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung
nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann
der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit
verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ver-
zinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er
nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich
seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten.
Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste
beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich
zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt
werden kann.
§ 16
Rechnungen und Abschläge
(1) Vordrucke für Rechnungen
und Abschläge müssen einfach verständlich
sein. Die für die Forderung
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig
und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch
ist der Verbrauch des vergl eichbaren Vorjahreszeitraumes
anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen
der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.
(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden
Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen
anzugeben.
§ 17
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge
werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung
fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab-
schlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger
zum Zahlungsaufschub oder zur Zah-
lungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtli-
chen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen
Grund mehr als doppelt so
hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum
ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße
Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von
Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann
der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert
oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt,
die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung
muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden
ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers
kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18
Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung
der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.
Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen
oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der
Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch
des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers
nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen
Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen
Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber
ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch
der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf
den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum
beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers
kann über einen größeren Zeitraum festgestellt
werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens
drei Jahre beschränkt.
T e i l 5
B e e n d i g u n g d e s
G r u n d v e r s o r g u n g s v e r h ä l t n i s
s e s
§ 19
Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist
berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung
durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der
Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße
schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich
ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung
vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den
zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der
Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung
der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn
die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt,
dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen
nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich
die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies
nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine
Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten
Vorausset-
zungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach
Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von
mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der
Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht
titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde
form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet
beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen
Rückstände außer Betracht, die wegen einer
Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig
sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig
entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung
ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzu-
kündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung
unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und
der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung
der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20
Kündigung
(1) Der Grundversorgungsvertrag
kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Umzug ist
der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger
Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich,
soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.
1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform.
Der Grund- versorger soll eine Kündigung des Kunden
innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten
Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages,
ins-
besondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 21
Fristlose Kündigung
Der Grundversorger ist in den Fällen
des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis
fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur
Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2
ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs.
2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
T e i l 6
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 22
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen
Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der
Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Der Grundversorger ist
verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe
und Veröffentlichung
auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung
nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energi ewirtschaftsgesetzes
zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist
nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe
nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden
Tag.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz
1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen
Preise
und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen
Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt,
die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität
genehmigt worden sind.