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Entgelte nach § 19 StromNEV

Abs. 2: Individuelle Netzentgelte
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.

 
Hochlastzeitfenster für atypische Netznutzung 2019
(§ 19 Abs. 2 Satz 1 StronNEV)
  Frühling
(1.3. bis 31.5.)
Sommer
(1.6. bis 31.8.)
Herbst
(1.9. bis 30.11.)
Winter
(1.12. bis 28.2.)
Netzebene        
Niederspannung (NS) kein Zeitfenster kein Zeitfenster kein Zeitfenster 06:30-09:30
17:00-20:00
 
Hochlastzeitfenster liegen ausschließlich in Hauptzeiten an Arbeitstagen (Montag bis Freitag) vor.
Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind Nebenzeiten.
Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, Weihnachten (24.-26.12.).