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Entgelte für den grundzuständigen Messstellenbetrieb
der Elektrizitätsvereinigung Böbing eG
Entgelte gültig ab 01.01.2024
Abrechnung Messstellenbetrieb für die Sparte Strom - Preisobergrenzen, vom MSB an LF oder Letzverbraucher/Anlagenbetreiber


Entgelte für Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) je Zählpunkt
  Preis je ME*
€/a; €/Auftrag
(netto)
Preis jeME*1)
€/a; €/Auftrag
(brutto)
Letztverbraucherzählpunkte
mit Jahresstromverbrauch in kWh/a
moderne Messeinrichtung nach § 32 MSBG 16,81 20,00
EEG- bzw. KWKG-Anlagen mit install. Leistung in kW
>1 ≤ 7 16,81 20,00

Entgelte für Messstellenbetrieb für intelligente Messsystemen (iMS) je Zählpunkt
  Preis je MS*
€/a; €/Auftrag
(netto)
Preis je MS 1)
€/a; €/Auftrag
(brutto)
Letztverbraucherzählpunkte mit Jahresstromverbrauch in kWh/a
≤ 3.000 16,81 20,00
> 3.000 ≤ 6.000 16,81 20,00
> 6.000 ≤ 10.000 16,81 20,00
> 10.000 ≤ 20.000 42,02 50,00
> 20.000 ≤ 50.000 75,63 90,00
> 50.000 ≤ 100.000 100,84 120,00
> 100.000 268,91 320,00
EEG- bzw. KWKG-Anlagen mit install. Leistung in kW
> 1 ≤ 7 2) 16,81 20,00
> 7 ≤ 15 16,81 20,00
> 15 ≤ 25 42,02 50,00
> 25 ≤ 100 100,84 120,00
> 100 268,91 320,00
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung nach § 14a EnWG
steuerbare Netzlokation 42,02 50,00

 

Zusatzgeräte Preis jeME*
€/a; €/Auftrag
(netto)
Preis jeME*1)
€/a; €/Auftrag
(brutto)
Höchstspannung, Wandlersatz für Messstellenbetrieb bei iMS xx,xx xx,xx
Hochspannung, Wandlersatz für Messstellenbetrieb bei iMS xx,xx xx,xx
Mittelspannung, Wandlersatz für Messstellenbetrieb bei iMS 210,00 249,90
Niederspannung, Wandlersatz für Messstellenbetrieb bei iMS 29,00 34,51
Schaltgerät/Tarifschaltung, das/die nicht an ein SMGW
angebunden ist
22,00 26,18
Zusatzablesung bei mME z. B. im Rahmen von unterjährigen
Ablesungen nach § 40 EnWG, Abs.3
0,00 0,00
Entgelt für Messstellenbetrieb bei individuellem Angebot auf Anfrage auf Anfrage
zusätzliche Ausstattung mit Steuerungseinrichtungen und
Anbindung an SMGW
25,21 30,00
 
verpflichtende Zusatzdienstleistungen §34 Abs. 2
MSBG
Preis jeME*
€/a; €/Auftrag
(netto)
Preis jeME*1)
€/a; €/Auftrag
(brutto)
technische Verfügbarkeit auf Anfrage
Vorzeitige Ausstattung von Messstellen innerhalb von vier
Monaten ab Beauftragung (gültig ab 01.01.2025)
1 25,21 30,00
Notwendige Datenkommunikation zur Steuerung bzw.
Leistungslimitierung nach § 14a EnWG
2a 8,40 10,00
Notwendige Datenkommunikation zur Steuerung bzw.
Leistungslimitierung nach § 13a EnWG (Redispatch 2.0)
3 8,40 10,00
Notwendige Datenkommunikation zur Steuerung bzw.
Leistungslimitierung bei Direktvermarktung von EEG/KWKGAnlagen
4a 8,40 10,00

Notwendige Datenkommunikation zur Steuerung bzw.
Leistungslimitierung nach § 14c EnWG (marktgestützte
Beschaffung von netzorientierter Flexibilität)

4b 8,40 10,00

Zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit einer
Steuerungseinrichtung inkl. dem erweiterten
Messstellenbetrieb innerhalb von vier Monaten ab
Beauftragung für 2a, 3 und 4a sowie §§ 9 oder 100 des EEEG

5 25,21 30,00
Übermittlung abrechnungsrelevanter Submetering-Messwerte
gemäß Heizkostenverordnung
6 8,40 10,00
Anbindung einer weiteren Messsparte (Mehrspartenmetering)
inklusive der täglichen Messdatenübermittlung
7 8,40 10,00
Notwendige Datenkommunikation für die Teilnahme am Tertiär-
Regelenergiemarkt
8 8,40 10,00
Notwendige Datenkommunikation für die Teilnahme am
Sekundär-Regelenergiemarkt
8 16,81 20,00
Notwendige Datenkommunikation für die Teilnahme am
Primär-Regelenergiemarkt
8 25,21 30,00
Minütige Übertragung von Netzzustandsdaten (TAF10) an bis
zu 25 % der Messstellen mit iMS direkt an den NB
9 25,21 30,00
Betrieb des SMGW und seiner Schnittstellen (insb. CLS) für
Auftrags- und Mehrwertdienste (z. B. dynamische Tarife)
10 8,40 10,00
Schwarzfallfeste Datenkommunikation (über z.B. 450 MHz und
ein batteriegepuffertes iMS) Standardleistungen
11 8,40 10,00
Schwarzfallfeste Datenkommunikation (über z.B. 450 MHz und
ein batteriegepuffertes iMS) Zusatzleistungen 1-10
11 8,40 10,00

* Messeinrichtung
1) sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort
festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der abgebildeten Preisobergrenzen.
2) § 30 Abs. 3 Satz 2 MSBG: Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten
Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen
vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht
mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer brutto
jährlich in Rechnung gestellt werden.