Verordnung
zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses
von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
Vom 1. November 2006
Es verordnen auf Grund
– des § 18 Abs. 3, des § 21b Abs. 3 Satz
1 sowie des§ 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung
mit
Satz 2 Nr. 2 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 11
Abs. 2 und § 115 Abs. 1 Satz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) die Bundesregierung,
– des § 48 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzesvom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Verbindungmit §
1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005
(BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den
Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung
in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung –
NAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhältnis
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des
Netzbetreibers
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 7 Art des Netzanschlusses
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder
Änderung des Netzanschlusses
§ 10 Transformatorenanlage
§ 11 Baukostenzuschüsse
§ 12 Grundstücksbenutzung
§ 13 Elektrische Anlage
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten,
Eigenerzeugung
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 21 Zutrittsrecht
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Abschnitt 2
Fälligkeit,
Folge von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 Übergangsregelung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt
die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach
§ 18 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz
anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität
zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil
der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss
an das Elektrizitätsversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung,
soweit sie sich nicht ausdrücklich
allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen.
Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005
abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch
auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden,
die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht
für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne
des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
in
dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an
das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen
jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks
oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen
ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher,
der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses
einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme
von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung
ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2
Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis
umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über
den Netzanschluss
und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer
und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht
durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die
Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung
eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag schriftlich
abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer
oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftliche Zustimmung
des Grundstückseigentümers zur Herstellung und
Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der
für den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen
beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken
oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis
mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem
jeweiligen Eigentümer und dem Netzbetreiber, sofern
der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen
ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis
mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer
der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich bis dahin begründeter
Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der
bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den
Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers
hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich
in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat
dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs.
1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer
den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz
3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag
nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist
auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der
ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
§ 3
Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung
ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme
von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder
die Belieferung des Anschlussnutzers mit Elektrizität
noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen
im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das
Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen
Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis
kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss
Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird,
wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der
erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug
von Elektrizität abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen
einer Ersatzversorgung nach § 38 des
Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht
auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes
zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber
unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer
auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes
und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet,
dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses
zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen.
Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung
unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der
Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich
der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und
auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.
§ 4
Inhalt des Vertrages
und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag
und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform
nach § 2 Abs. 5
Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach §
2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen
Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht,
Registernummer, Familienname,
Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder
des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer
und Adresse) und
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des
Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist
der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet,
diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet,
jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses
oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen
den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich
auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf
seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden
Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen
nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen
des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst
nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen
Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung
an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen
Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§ 5
Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz
der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des
Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes
und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass
eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall
sind auf die Hausanschlusssicherung die Bestimmungen über
den Netzanschluss anzuwenden.
§ 6
Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden
durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des
Netzanschlusses soll
vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden;
auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von
diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden.
Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen
Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses
mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse
werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber
nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse
des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung
der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat
der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen
sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3
Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes im Hinblick auf eine
gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen.
Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses
entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche
des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden
Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen.
Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung
des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem
Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und
nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen
oder durchführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat
die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung
des Netzanschlusses zu
schaffen; für den Hausanschlusskasten oder die Hauptverteiler
ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter
Platz zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Technik wird insbesondere vermutet,
wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November
2000)*) eingehalten sind.
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH,
Berlin.
§ 7
Art des Netzanschlusses
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses
bei Drehstrom etwa 400 oder 230 Volt und bei
Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa
50 Hertz. Welche Stromart und Spannung für
das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen,
ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die
Anlage des Anschlussnehmers angeschlossen ist oder angeschlossen
werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die Belange
des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen
Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen.
§ 8
Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören
zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er hat sicherzustellen,
dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist
der Anschlussnehmer insoweit zur Mitwirkung verpflichtet.
Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem
Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt
und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen
geschützt sein. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen
auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses,
insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung
oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses
werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter
Wahrung
seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
§ 9
Kostenerstattung für die Herstellung
oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist
berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich
effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine
Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage
erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer
veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten können
auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare
Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
Im Falle einer pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen
des Anschlussnehmers angemessen zu berücksichtigen.
Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen,
dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten
Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann; wesentliche
Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für
die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses
Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen
des
Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der
Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von
einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt,
ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen
zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach
Herstellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse
hinzu
und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten
neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer einen zu viel gezahlten
Betrag zu erstatten.
§ 10
Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss
eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage
aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen,
dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz
unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses
zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage
auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für
den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für
das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer
die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich
zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung
der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen,
wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr
zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der
Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage
ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks
dient.
§ 11
Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann
von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss
zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter
Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung
oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen
des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen
verlangen, soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise
dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss
erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens
50 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss
zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich
nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss
vorzuhaltende Leistung zu der Summe der
Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich
erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung
insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung
der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.
Der Baukostenzuschuss
kann auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare
Fälle entstehenden Kosten pauschal
berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für
den Teil der Leistungsanforderung erhoben werden, der eine
Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von
dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss zu
verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung
erheblich über das der ursprünglichen
Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht.
Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2
zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in §
9 geregelten Netzanschlusskosten sind getrennt zu errechnen
und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die
Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke
der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz)
das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung
von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner
das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen
sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich
zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen
sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit einem an das Netz angeschlossenen
Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses
sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer mehr als notwendig oder
in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere
ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses
eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz
grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über
das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers
möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig
über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme
des
Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer
kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu
tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich
dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt,
so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken
befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich
zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen
sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung
für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 13
Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße
Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung
der elektrischen
Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der
Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.
Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht
im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer
die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder
sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen
der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten,
darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung,
nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen
Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand
gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten
Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch
den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen
durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers
darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis
nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation
für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig
machen. Mit Ausnahme
des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung
einschließlich der Messeinrichtung
gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen
nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend
§ 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung
der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt
sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird
vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle,
insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen,
vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung
der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene
elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber
plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung
der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer
zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende
des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall
unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten
Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
§ 14
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber oder
dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss
an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss
in Betrieb zu nehmen. Die Anlage hinter dem Netzanschluss
bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten
Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden
Anlage, anderenfalls bis zu den Hauptoder Verteilungssicherungen,
darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung
durch das Installationsunternehmen
(§ 13 Abs. 2 Satz 2) in Betrieb genommen werden. Die
Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch das
Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von dem Netzbetreiber vorgenommen
werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach §
13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat,
in Auftrag zu geben. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist
ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu
verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die
Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen;
die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich
für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal
berechnet werden. Die Kosten sind so darzustellen, dass
der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens
einfach nachvollziehen kann.
§ 15
Überprüfung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber ist
berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen,
auch nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen.
Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche
die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den
Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen;
bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der
Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss
an das
Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung
für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,
wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt
hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16
Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist
bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet,
dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis
vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit
zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange
der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige
Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des §
18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung,
dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem Verschiebungsfaktor
zwischen cos φ = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt.
Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender
Kompensationseinrichtungen
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und
Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein
übliche
Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen
einwandfrei betrieben werden können. Stellt der
Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität,
die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1
und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines
Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner
Geräte und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber
gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, §
14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung
kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs
erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung
oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer
bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung
rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen
Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenüber
Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden
auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und
dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich
mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt,
wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich
ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat
oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen
verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen,
aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber
für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung
oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung
erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis
oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des
Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich
vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich
vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die
Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung
des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern
auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht
vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis
insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz
angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das
eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene
Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von
Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen
einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall
entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch
auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die
diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des §
3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter
Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache
des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2
Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat
der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen
Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung
insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag
nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen
werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter
Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall
entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber
ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen
über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten
Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
zusammenhängenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder
von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können
und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten
Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers,
an dessen
Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten
Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche
geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf
jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf
20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz
2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz
2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden
die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz
in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
Sind
nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von
nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze
einbezogen worden, so sind sie auch
bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen.
Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote
nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten
Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für
Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer
hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder,
wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen
mitzuteilen.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19
Betrieb von elektrischen Anlagen
und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte
sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben, dass
Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und
störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers
oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von
Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte
sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch
die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen
zu rechnen ist. Nähere Einzelheiten über den Inhalt
der Mitteilung kann der Netzbetreiber regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage
hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem Netzbetreiber Mitteilung
zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage
keine schädlichen Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz
möglich sind. Der Anschluss von Eigenanlagen ist mit
dem Netzbetreiber
abzustimmen. Dieser kann den Anschluss von der Einhaltung
der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen
zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form
von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische
Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile
sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der
Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der
sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere
im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig
ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter
Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen
von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig
gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert
werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie
Versorgung gefährden würde.
§ 21
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach
vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers
den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen
zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der
technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Ablesung
der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses
und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung
kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer
oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus
erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss
die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin
erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine
vorherige Benachrichtigung
ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 22
Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen
hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen
Anforderungen nach § 20 vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort
von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Wahl des Aufstellungsorts
ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten
zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer
anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers
einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen,
wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien
Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten
einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach Satz
4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat
dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen
zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen
und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem
Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen,
Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu
dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung
fällig. Einwände gegen Rechnungen berechtigen
gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub oder
zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit
eines offensichtlichen Fehlers besteht. § 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers
oder -nutzers kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für
strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnen;
die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers
kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufgerechnet werden.
§ 24
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist
berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne
vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer
oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung
erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von
Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder
vor Anbringung der Messeinrichtungen
zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer
oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen
des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer
oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund
die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere
bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz
Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss
und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer
Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder
der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf
Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung
zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer
gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der
Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft
versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen
freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung
ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern,
dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden
zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der
Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist
der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der
Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus
anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant
zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung
des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich
aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung
entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder
im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer
die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses
und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können
für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet
werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden
zu gestatten.
§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis
kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung
durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine
Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers
ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür
nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des
Netzbetreibers ist öffentlich bekannt zu machen und
auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26
Beendigungdes Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis
besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt.
Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages
nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis
mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des
§ 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis
fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos
zu beenden, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung des
Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt vorliegen.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2
ist der Netzbetreiber zur fristlosen Kündigung berechtigt,
wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 24 Abs.
2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses
undder Anschlussnutzung.
§ 29
Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist
verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche
Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über
die Möglichkeit einer Anpassung nach § 115 Abs.
1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber
kann die Anpassung gegenüber allen Anschlussnehmern
auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle
des Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die
Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen
ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und
nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November 2006.
Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11
Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.
Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3214), bestimmte Frist früher als die gemäß
Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss
an eine Verteileranlage hergestellt, die vor dem 8. November
2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November
2006 begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung
der Verteileranlage möglich, so kann der Netzbetreiber
abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss
nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher
verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der
nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss ist auf den Wert
nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.