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Ergänzende Bedingungen der Elektrizitätsvereinigung Böbing eG

I. Versorgung

1. Preisänderungen (zu § 5 StromGVV)
1.1. Preisänderungen durch den Versorger erfolgen ausschließlich auf der Grundlage und unter Beachtung von §§ 5, 5 a StromGVV.
1.2. Der Kunde stimmt der Billigkeit (§ 315 BGB) einer Preisanpassung nach §§ 5, 5a StromGVV zu, wenn er nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisanpassung an ihn dieser gegenüber dem Versorger widerspricht, nach Ablauf der Widerspruchsfrist weiterhin vom Versorger Strom bezieht, und vom Versorger bei der Bekanntgabe der Preisanpassung ausdrücklich darüber informiert worden ist über seine Rechte nach § 5 Abs. 3 StromGVV, das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist sowie dass der Weiterbezug von Strom die Zustimmung des Kunden zur Billigkeit der Preisanpassung bedeutet.

2. Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen sowie von Verbrauchsgeräten und Mitteilungspflichten des Kunden (zu § 7 StromGVV)
2.1. Die preislichen Bemessungsgrößen ergeben sich aus den jeweils aktuell geltenden Grundversorgungstarifen.
2.2. Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Kundenanlagen oder schließt er zusätzliche Verbrauchsgeräte an und ändern sich dadurch die preislichen Bemessungsgrößen (z. B. der Jahresverbrauch) erheblich, so hat er dies dem Versorger rechtzeitig vor Inbetriebnahme in Textform mitzuteilen.

II. Abrechnung der Energielieferung

1. Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung (zu § 11 StromGVV)
Liegt kein berechtigter Widerspruch des Kunden gegen eine Selbstablesung wegen Unzumutbarkeit vor, kann der Versorger für eine von ihm selbst vorgenommene oder an einen Dritten beauftragte Messung vom Kunden die Erstattung der tatsächlich insofern beim Versorger angefallenen Kosten für die Ersatzablesung verlangen oder dem Kunden hierfür eine Kostenpauschale nach dem Preisblatt des Versorgers berechnen, die sich an vergleichbaren Fällen auszurichten hat und angemessen sein muss.

2. Abrechnung (zu § 12 StromGVV)
2.1. Macht der Kunde von seinem Recht nach § 40b Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt er eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung seines Verbrauchs, wird der Versorger hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen.
2.2. Bezüglich einer unterjährigen Abrechnung nach Ziffer 2.1. gilt:
a) Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur zum Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden,
b) Der Kunde hat dem Versorger seinen Wunsch nach Beginn, Ende sowie Zeitraum der unterjährigen Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum unter Angabe seiner persönlichen Daten, der Verbrauchsstelle und Kundennummer, der Zählernummer und ggf. des beauftragten dritten Messstellenbetreibers in Textform mitzuteilen,
c) Der Versorger wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden nach Ziffer 2.1. beim Versorger das Verlangen des Kunden auf eine unterjährige Abrechnung diesem bestätigen.

3. Abschlagszahlungen (zu § 13 StromGVV)
Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der vom Versorger festgelegten Höhe sowie Anzahl und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu leisten.

4. Vorauszahlungen (zu § 14 StromGVV)

4.1. Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben bei
- zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung des Kunden,
- zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger in einem Zeitraum von 12 Monaten, oder
- bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger.
4.2. Ist ein Fall nach Ziffer 4.1. gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig an den Versorger gezahlt und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich gegenüber dem Versorger erfüllt hat.
4.3. Ist der Versorger berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, ist der Kunde verpflichtet, die Vorauszahlungen monatlich vor oder zu Beginn des Zeitraums, für den die Vorauszahlung zu leisten ist, an den Versorger zu bezahlen; maßgeblich ist dabei der Geldeingang beim Versorger.
4.4. Im Fall von § 14 Abs. 3 StromGVV (Vorauszahlungssystem) ist der Versorger berechtigt, die hierfür beim Versorger anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

5. Zahlungsweisen (zu § 17 StromGVV)
5.1. Rechnungen und sonstige fällige Zahlungsverpflichtungen hat der Kunde an den Versorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlungserfüllung ist der Zahlungseingang beim Versorger.
5.2. Der Kunde ist bei einem eigenen Verschulden verpflichtet, Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückscheck) und Rücklastschriften, die dem Versorger entstehen, diesem zu erstatten. Darüber hinaus ist der Versorger berechtigt, dem Kunden seinen diesbezüglichen Aufwand pauschal zu berechnen.

III. Beendigung der Grundversorgung

1. Unterbrechung der Grundversorgung (zu § 19 StromGVV)
Ist der Kunde trotz ordnungsgemäßer Ankündigung eines Termins und eines Ersatztermins für die Unterbrechung nicht angetroffen worden und konnten deshalb die zur Unterbrechung erforderlichen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder scheitert die Unterbrechung aus einem anderen Grund, den der Kunde zu verantworten hat, kann der Versorger die ihm hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten unter Beachtung der Grundsätze von § 315 BGB pauschal berechnen. Auf Verlangen des Kunden ist vom Versorger die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Außerdem ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten wären nicht entstanden oder wesentlich geringer.

2. Kündigung (zu § 20 StromGVV)
2.1. Der Kunde hat bei der Kündigung, die in Textform zu erfolgen hat, an den Versorger mindestens die folgenden Angaben zu machen: Kunden- und Verbrauchsstellennummer sowie Zählernummer. Bei einem Umzug hat der Kunde zusätzlich im Rahmen der Kündigung noch folgende Angaben gegenüber dem Versorger zu machen: Datum des Auszuges, Zählerstand am Tag des Auszuges, Name und Adresse des Eigentümers/Vermieters der bisherigen Wohnung sowie eine neue Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung.
2.2. Unterlässt der Kunde bei der Kündigung schuldhaft, die Angaben nach Ziffer 2.1. gegenüber dem Versorger zu machen, oder sind diese falsch oder unvollständig, hat der Kunde die dem Versorger hierdurch entstehenden Kosten diesem vollständig zu erstatten, insbesondere auch Kosten, die dem Versorger durch Dritte zur Ermittlung dieser Angaben berechnet werden. Der Versorger ist berechtigt, solche Kosten, sofern es sich nicht um Drittkosten handelt, dem Kunden pauschal zu berechnen, wobei § 315 BGB zu beachten ist.

IV. Änderungen der ergänzenden Bedingungen und Pauschalen

1. Änderung der ergänzenden Bedingungen
Abschnitt I., Ziffer 1.2. gilt bei Änderungen der ergänzenden Bedingungen entsprechend.

2. Pauschalen

Ist der Versorger nach dem Vertrag, den ergänzenden Bedingungen, dem Preisblatt oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien berechtigt, dem Kunden anstatt von tatsächlich angefallenen Kosten oder einem Schaden eine Pauschale zu berechnen, darf die Pauschale die in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schäden oder Kosten oder die gewöhnlich eingetretene Wertminderung nicht übersteigen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Versorger ein Schaden oder Kosten nicht entstanden sind oder diese wesentlich niedriger sind als die Pauschale.

V. Schlichtungsstelle und Verbraucherservice Energie

1. Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, hat er die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle hinzuweisen.

2. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung der Energie, können vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 4. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 1. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

3. Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt.

4. Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten:
Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstrasse 133, 10117 Berlin, Tel: 030/27572400, Telefax: 030/275724069 Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E- Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

5. Die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas lauten:
Verbraucherservice Energie, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030/22480-500 oder 01805-101000, Telefax: 030/22480-323 Internet: www.bundesnetzagentur.de, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

VI. Energiedienstleistungsgesetz und Widerrufsbelehrung für Verbraucher

1. Energiedienstleistungsgesetz
Gesetzliche Informationspflicht:
Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (www.vzbv.de).

2. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
Nur für Verbraucher, gemäß § 13 BGB, also für natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder überwiegend deren gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gilt die folgende Widerrufsbelehrung:
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, im Fall von § 2 Abs. 1 Satz 2 StromGVV ab dem Tag, an dem Ihnen unsere Bestätigung über das Zustandekommen des Vertrages in Textform zugegangen ist. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
Stadtwerke Musterstadt, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt, Telefonnummer: XY, Faxnummer: XY, E-Mail-Adresse XY,
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Wichtige Hinweise, wenn ein Verbraucherkunde
einen Widerruf erklären möchte

Will ein Verbraucherkunde fristgemäß von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen, kann er das nachfolgende Formular ausfüllen, abtrennen und unterschrieben entweder per Post, per Telefax oder per E-Mail an eine dort bereits voreingetragene Kontaktadresse des Versorgers zurücksenden.

Stand: 11/2021

© Kanzlei für Energierecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.



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