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Netzentgelte StromEV Böbing eG

Entgelte gültig ab 01.01.2020

Entgelte für die Netznutzung von Entnahmestellen mit Leistungsmessung
- Jahresleistungspreissystem -
Netz- oder Umspannebene
Jahresbenutzungsdauer
< 2.500 h/a
Jahresbenutzungsdauer
> 2.500 h/a
Leistungspreis
€/(kW·a)
Arbeitspreis
Cent/kWh
Leistungsprei
€/(kW·a)
Arbeitspreis
Cent/kWh
Niederspannung (NS)
5,56
10,21
226,28
1,38
Entgelte für die Netznutzung von Entnahmestellen ohne Leistungsmessung
  Ebene Grundpreis €/a Arbeitspreis ct/kWh
Entnahme ohne Leistungsmessung Niederspannung (NS) 40,00 9,86
Unterbrechbare Versorgungs-einrichtungen § 14a EnWG: Speicherheizung Niederspannung (NS) 0,00 2,80
Unterbrechbare Versorgungs-einrichtungen § 14a EnWG: Elektro-Wärmepumpen Niederspannung (NS) 0,00 2,80
Unterbrechbare Versorgungs-einrichtungen § 14a EnWG: Elektromobilität Niederspannung (NS) 0,00 2,80
 
Entgelte für die Netznutzung - Netzreserve
Netz- oder Umspannebene
Inanspruchnahme
0 bis ≤ 200 h/a
€/kWa
> 200 bis ≤ 400 h/a
€/kWa
> 400 bis ≤ 600 h/a
€/kWa
Niederspannung (NS)
86,87
104,25
121,62
Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Abs. 1 StromNEV (Monatsleistungspreise)
Netz- oder Umspannebene
Leistungspreis
€/kW/Monat
Arbeitspreis
€/kWh
Niederspannung (NS)
37,71
1,38

Sonderformen der Netznutzung gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV

Für Entnahmen zur ausschließlichen Speicherung in einem Stromspeicher berechnen sich die Entgelte gemäß den Vorgaben in §?19 Abs. 4 StromNEV


Sonderformen der Netznutzung gemäß § 118 Abs. 6 EnWG
Entnahmen zur Speicherung elektrischer Energie gemäß § 118 Abs. 2 EnWG sind von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.

Entgelte für Messstellenbetrieb
Das Entgelt für Messstellenbetrieb umfasst auch die Messdienstleistung.Die Entgelte für den Messstellenbetrieb moderner Messeinrichtungen (mME) und intelligenter Messsysteme (iMSys) gemäß Messstellenbetriebsgesetz sind in einem eigenen Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers ausgewiesen.

Entgelte für Messstellenbetrieb je Zählpunkt mit Leistungsmessung
Messstellenbetrieb
€/a
Niederspannungsmessung je Zählpunkt
380,76
Entgelte für Messstellenbetrieb je Zählpunkt ohne Leistungsmessung (Preise je Turnusablesung)
€/a
Eintarifzähler
11,32
Zweitarifzähler einschl. Tarifschaltung
21,90
Zweitarif-2-Richtungszähler ohne Tarifsch.
13,72

Sonstige Entgelte
Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Cent/kWh
für nicht privilegierten Letztverbräuche

0,226 1)

für privilegierte Letztverbäuche gilt die begrenzte KWKG-Umlage gemäß § 27 KWKG 2017
Umlage gemäß § 19 Abs. 2 StromNEV Cent/kWh
Letztverbrauchergruppe A: für die ersten 1.000.000 kWh

0,358 1)

Letztverbrauchergruppe B: oberhalb 1.000.000 kWh

0,050 1)

Letztverbrauchergruppe C: oberhalb von 1.000.000 kWh 2)

0,025 1)

Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f EnWG Cent/kWh
für nicht priviligierte Letztverbräuche

0,4161)

Eine Privilegierung bei der Offshore-Netzumlage erfolgt für bestimmte Abnahmestellen entsprechend der Regelungen nach §§ 27 und 27a bis 27c KWKG.

Umlage abschaltbare Lasten §18 AbLaV Cent/kWh
Letztverbraucher

0,007 1)

Konzessionsabgabe Cent/kWh
Belieferung von Tarifkunden in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 3)
1,02
Belieferung von Tarifkunden nach Schwachlasttarif
0,61
Belieferung von Sondervertragskunden
0,11


1)
Preise gemäß der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de).

2) Sofern Unternehmen des produzierenden Gewerbes gem. § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG

3) Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz gelten konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh (§ 2 Abs. 7 KAV).


Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Umsatzsteuer.